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HR-Wissen

April 12, 2023

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7

min Lesezeit

Aufmerksamkeiten als Mitarbeiterwertschätzung

Als Unternehmen möchte man Mitarbeitenden Aufmerksamkeiten zukommen lassen, um die Wertschätzung auszudrücken. Welche sind z.B. steuerfrei?

Steuerliche Regelungen für Aufmerksamkeiten

Die wichtigste Frage ist, ob anlassbezogene Aufmerksamkeiten überhaupt steuerfrei sind. Grundsätzlich gilt, dass Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Anlass (z.B. Hochzeit, Geburt des Kindes, Beförderung, Abschied) pro Mitarbeiter:in steuerfrei sind. Hierbei handelt es sich um Sachzuwendungen, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden und nicht in Geldform bar oder auf das Konto  ausgezahlt werden dürfen. Dabei sind jedoch auch Ausnahmen zu beachten, zum Beispiel wenn es sich um eine Prämie für eine besondere Leistung handelt oder die Aufmerksamkeit in Verbindung mit einem Jubiläum oder einer Betriebsveranstaltung steht.

Die Regional Hero Card als steuerfreie Option

Als eine Möglichkeit für Unternehmen bietet sich die Nutzung der Regional Hero Card an. Mit dieser steuerfreien Sachbezugskarte können Mitarbeiter:innen bei jeder Mastercard-Akzeptanzstelle einkaufen und somit selbst entscheiden, welche Aufmerksamkeit sie sich zukommen lassen möchten. Ob T-Shirt aus dem Lieblingsladen um die Ecke, ein Konzertbesuch oder ein Essen im Restaurant – die Regional Hero Card ermöglicht eine große Auswahl innerhalb der jeweiligen Region. Auch Geldgeschenke zu besonderen persönlichen Anlässen können problemlos über die Regional Hero Card abgedeckt werden. So können Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen eine große Freude bereiten, ohne dass sie sich um die steuerlichen Aspekte kümmern müssen.

Geldwerte Vorteile bei höheren Beträgen und pauschale Versteuerung

Bei höheren Beträgen müssen die Aufmerksamkeiten in der Regel als geldwerter Vorteil versteuert werden. Das bedeutet, dass die Zuwendung als Teil des steuerpflichtigen Einkommens des:r Mitarbeiter:in gilt und somit auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. § 37b EStG besagt, dass ein Arbeitgeber aber auch die Einkommensteuer für sachbezogene Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter:innen von bis zu 10.000 Euro über den pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen kann. Dazu kommen noch Sozialabgaben, ggf. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Aufmerksamkeiten in Form von Abendessen

Ein Abendessen mit Mitarbeiter:innen kann als Aufmerksamkeit gelten, wenn es in einem angemessenen Rahmen und unregelmäßig stattfindet. Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine regelmäßige Essenszulage handeln darf. Als Faustregel gilt, dass ein Essen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Person und Anlass steuerfrei ist. Dabei sind jedoch auch hier Ausnahmen zu beachten, zum Beispiel wenn das Essen in Verbindung mit einer Betriebsveranstaltung steht. Wenn der Betrag höher ist, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Es empfiehlt sich, bei größeren Beträgen vorher eine steuerrechtliche Beratung einzuholen, um mögliche Steuerfallen zu vermeiden.

Zusammenfassung und Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter:innen eine gute Möglichkeit sind, um Wertschätzung auszudrücken und die Mitarbeitermotivation zu steigern. Es ist jedoch wichtig, die steuerlichen Regelungen zu beachten und darauf zu achten, dass es sich um freiwillige Leistungen handelt. Die Regional Hero Card ermöglicht eine einfache und flexible Verwaltung von Aufmerksamkeiten, sodass Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen eine große Freude bereiten können, ohne sich um die steuerlichen Aspekte kümmern zu müssen.


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info@regionalhero.com oder Telefon: +49 30 66 77 12 33