HR-Wissen

January 9, 2024

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Neue Sachbezugswerte für das Jahr 2024

Wir geben euch einen kurzen Überblick über die Änderungen bei den Sachbezugswerten am dem 1. Januar 2024.

Änderungen der Sachbezugswerte ab Januar 2024

Wie in den letzten Jahren gilt: neues Jahr, neue Sachbezugswerte!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) überprüft die geltenden Sachbezugswerte regelmäßig um sicherzustellen, dass diese dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Da die Verbraucherpreise laut BMAS im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 um 8,4 Prozentpunkte gestiegen sind, werden die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2024 erneut angehoben.

Arbeitgebende und auch insbesondere HR-Abteilungen sollten die neuen Sachbezugswerte also unbedingt kennen, wenn es um die korrekte Versteuerung dieser für ihre Angestellten geht. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Keine Anpassung der Werte beim Steuerfreien Sachbezug

Die Höhe des Steuerfreien Sachbezugs bleibt nach der letzten Änderung vom Januar 2022 von 44€ auf maximal 50€ pro Monat weiterhin unverändert.

Das heißt, innerhalb dieses Rahmens beträgt die maximale Zuwendung von Unternehmen an Arbeitnehmende 600 Euro pro Jahr. Unternehmen können ihre Mitarbeitenden also weiterhin regelmäßig bis zu 50 Euro pro Monat als steuerfreien Sachbezug zukommen lassen und das insgesamt 12 mal pro Jahr.

Ebenfalls unverändert bleiben, neben dem monatlichen steuerfreien Sachbezug, die Zuwendungen zu besonderen Anlässen in Höhe von maximal 60 Euro. Diese können z.B. als Geburtstagsgeschenk, zur Hochzeit oder bei Geburt eines Kindes eingesetzt werden. Von dieser Möglichkeit können Arbeitgebende insgesamt bis zu 3 mal pro Jahr Gebrauch machen.

Der steuerfreie Sachbezug ist also auch im Jahr 2024 weiterhin ein ideales Instrument zur Mitarbeitermotivation. Arbeitnehmende können dadurch nämlich mit bis zu 780 Euro pro Jahr steuerfrei unterstützt werden.

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Erhöhung der Sachbezugswerte bei Verpflegung

Die meisten kennen diese Form von Sachbezug eher unter dem vereinfachten Begriff Essenzuschuss. Während die Werte beim Steuerfreien Sachbezug auch im Jahr 2024 unverändert bleiben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales die Sachbezugswerte beim Essenszuschuss für das Jahr 2024 erneut angepasst.

Ab Januar 2024 erhöht sich der Essenszuschuss von 2 Euro auf 2,17 Euro pro Mitarbeiter pro Tag für ein Frühstück und von 3,90 Euro auf 4,13 Euro pro Mitarbeiter pro Tag für ein Mittagessen bzw. ein Abendessen. Bei Vollverpflegung sind die Mahlzeiten also mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen pro Mitarbeiter anzusetzen.

Achtung: Die Sachbezugswerte können nur angesetzt werden, wenn der Preis der einzelnen Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Aus den Anpassungen ergeben sich auch neue monatliche Grenzwerte, die von 60 Euro auf 65 Euro pro Mitarbeiter für das Frühstück und von 114 Euro auf 124 Euro für Mittag- und Abendessen pro Mitarbeiter erhöht wurden. Insgesamt kann ab dem 1. Januar 2024 also ein Sachbezugswert von 313 Euro (vorher 288 Euro) pro Monat pro Mitarbeiter angesetzt werden.

Erhöhung der Sachbezugswerte für Mieten und Unterkunft um 5 %

Auch beim Thema Unterkunft und Mieten werden die Sachbezugswerte ab dem 01. Januar 2024 erhöht. Waren es im letzten Jahr noch 8,83 Euro, gilt in diesem Jahr ein kalendertäglicher Wert von 9,27 Euro pro Mitarbeiter. Der monatliche Wert erhöht sich damit ebenfalls um 5 Prozent von 265 Euro auf 278 Euro pro Mitarbeiter.

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